Das neue Betreuungsgesetz 2023 bringt eine erhöhte Selbstbestimmung für Klienten:innen und stellt gleichzeitig höhere Anforderungen an Berufsbetreuer:innen.
Berufsbetreuer:innen werden oft dann eingesetzt, wenn Menschen aufgrund ihrer eigenen Einschätzung oder aus professioneller Sicht nicht mehr in der Lage sind, sich selbst vollständig zu versorgen, und niemand aus ihrem persönlichen Umfeld die Betreuung übernehmen kann oder möchte. Die Rechte und Möglichkeiten der Berufsbetreuer:innen zur Gewährleistung des Wohlergehens und der Erfüllung der Wünsche der Betroffenen werden durch ein Gesetzeswerk festgelegt. Das neu eingeführte Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz. Die Reform des Gesetzes war dringend erforderlich, und obwohl es nun endlich verabschiedet wurde, gibt es weiterhin Diskussionen darüber.
Die Entscheidung über den Umfang einer Betreuung und die damit verbundenen Bereiche obliegt weiterhin dem Gericht. Für viele mag es surreal erscheinen, dass jemand aufgrund rechtlicher Bestimmungen plötzlich über alle persönlichen Angelegenheiten einer Person verfügen kann - wie beispielsweise ihre Gesundheit, ihr Zuhause oder ihr Vermögen. Dies kann jedoch schnell eintreten, wenn jemand aufgrund einer chronischen Krankheit, hohen Alters oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Natürlich erfolgt ein solcher Schritt idealerweise nach reiflicher Überlegung und in bester Absicht, wenn die Sorge besteht, dass die betreffende Person sich selbst oder andere in Gefahr bringt, wenn sie sich selbst überlassen wird.
Soweit, so gut gedacht. Doch Berufsbetreuer:innen haben umfangreiche Befugnisse. Sie können Wohnungen auflösen, über die Konten der Betreuten verfügen und sie in Betreuungseinrichtungen einweisen lassen. Dies wirft bei den Betreuten selbst und ihren Angehörigen oft Fragen auf: Handeln Berufsbetreuer:innen immer im besten Interesse der ihnen anvertrauten Menschen? Wie können die Wünsche der Betreuten zweifelsfrei ermittelt werden, insbesondere bei Demenzkranken? Wie werden Berufsbetreuer:innen kontrolliert?
Berufsbetreuung und Selbstbestimmung können unter bestimmten Umständen in Konflikt geraten. Die Aufgabe eines Berufsbetreuers besteht darin, die Interessen des Betreuten zu vertreten und für sein Wohl zu sorgen. Dabei kann es jedoch vorkommen, dass der Betreuer Entscheidungen trifft, die nicht im Einklang mit den Vorstellungen des Betreuten stehen oder seine Autonomie einschränken. Daher ist es wichtig, dass die Berufsbetreuung darauf ausgerichtet ist, die Selbstbestimmung zu stärken und den Betreuten so weit wie möglich in alle Entscheidungen einzubeziehen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreutem ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung.
Qualifikation?
Bisher war es nicht erforderlich, dass Berufsbetreuer:innen bestimmte Qualifikationen nachweisen, und fast jede Stadt oder Gemeinde hatte ihr eigenes Qualifizierungskonzept sowie Qualitätsverfahren. Im Rahmen der Reform hat sich das jedoch geändert. Nun ist der Nachweis der Fachkunde durch eine 360-Stunden-Ausbildung für professionelle Betreuer:innen obligatorisch. Ehrenamtliche Betreuer:innen werden ermutigt, sich Betreuungsvereinen anzuschließen, wo sie Beratung und Weiterbildung erhalten können. Den meisten Beteiligten gehen die Neuerungen jedoch nicht weit genug, insbesondere den Berufsbetreuer:innen selbst. Sie kritisieren, dass ihr anspruchsvoller Beruf eine akademische Qualifikation erfordert. Darüber hinaus setzen sie sich über ihre Verbände für die Gründung einer Kammer ein, die ihren Berufsstand regelt, ähnlich wie beispielsweise die Ärzte- oder Handwerkskammern.
Neu sind das bundesweiteinheitliche Registrierungsverfahren, Betreuungsregister sowie der Sachkundenachweis
Um sich erfolgreich als Berufsbetreuer:in zu registrieren, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die gemäß § 23 Abs. 1 BtOG festgelegt sind. Hierzu zählen:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall, um die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abzudecken.
Der Antrag auf Registrierung muss bei der zuständigen Stammbehörde eingereicht werden und es müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregisters, das nicht älter als 3 Monate ist.
- Ein Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, der nicht älter als 3 Monate ist.
- Eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung.
- Eine Erklärung darüber, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
- Geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde gemäß § 23 BtOG.
Die Anforderungen an die Sachkunde für Berufsbetreuer:innen sind bisher relativ unklar definiert. Um als Berufsbetreuer:in erfolgreich tätig zu sein, sind vertiefte Kenntnisse in verschiedenen Bereichen erforderlich. Dazu zählen insbesondere das Betreuungs- und Unterbringungsrecht, das Verfahrensrecht sowie Themen der Personen- und Vermögenssorge. Ebenso sind Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems wichtig. Darüber hinaus sollten Berufsbetreuer:innen über Kommunikationsfähigkeiten im Umgang mit Menschen mit Erkrankungen und Behinderungen verfügen und Methoden zur Unterstützung bei Entscheidungsprozessen beherrschen.
Es besteht noch Unklarheit darüber, ob und welche Berufs- und Hochschulausbildungen anerkannt werden. Ein aktueller Trend zeigt eine sogenannte Positivliste mit Ausbildungen, die auf ausreichende Sachkunde schließen lassen. Insbesondere für Jurist:innen und Sozialarbeiter:innen ist diese Liste von Interesse.
Auch bereits tätige Berufsbetreuer:innen müssen sich ab dem 1.1.2023 registrieren lassen, um weiterhin Vergütung zu erhalten. Eine Ausnahme betrifft lediglich den Sachkundenachweis, der je nach Dauer der Berufstätigkeit variiert. Die genauen Bestimmungen dazu werden in § 32 BtOG festgelegt.
Für Berufsbetreuer:innen, die ab dem 1.1.2020 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, gilt das reguläre Registrierungsverfahren. Der Sachkundenachweis muss bis zum 1.1.2024 erbracht werden. In der Zwischenzeit können sie vorläufig registriert werden und ihre Vergütung erhalten. Falls der Nachweis jedoch nicht innerhalb dieser Frist erbracht wird, kann die Registrierung widerrufen werden, und eine ehrenamtliche Tätigkeit bleibt als einzige Option.
Berufsbetreuer:innen, die bereits vor dem 1.1.2020 tätig waren, werden als "Altbetreuer" bezeichnet. Sie müssen innerhalb von 6 Monaten einen Antrag auf Registrierung stellen, benötigen jedoch keinen Sachkundenachweis. Es wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Berufserfahrung über ausreichende Sachkunde verfügen. Sie werden vorläufig registriert und erhalten ihre Vergütung. Innerhalb von 6 Monaten wird über ihren Antrag entschieden.
Fallpauschale
Ab dem Jahr 2023 wird die Registrierung allein darüber entscheiden, ob jemand als Berufsbetreuer:in tätig ist, und nicht mehr die Anzahl der Klienten. Der Anspruch auf Vergütung für Berufsbetreuer:innen hängt ausschließlich von ihrer Registrierung ab, im Gegensatz zum derzeitigen Recht, bei dem die Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Betreuungsgericht eine Rolle spielte. Dadurch wird es nicht mehr vorkommen, dass Berufsbetreuer:innen aufgrund eines vergessenen Feststellungsbeschlusses keine Vergütung erhalten.
Berufsbetreuer:innen mit Sachkundenachweis können zudem eine verbindliche Einstufung in die Vergütungstabellen A bis C beantragen. Seit 2019 regelt das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (VBVG) Einzelheiten zur Betreuervergütung. In diesen Vergütungstabellen sind monatliche Fallpauschalen für Berufsbetreuer:innen festgelegt.
Neu ist, dass registrierte Betreuer:innen eine verbindliche Einstufung in die Vergütungstabellen beim zuständigen Amtsgericht beantragen können, abhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz. Die Einstufung erfolgt durch den Direktor des Amtsgerichts oder einen Richter/Rechtspfleger und gilt dauerhaft für alle aktuellen und zukünftigen Betreuungen im gesamten Bundesgebiet, unabhängig davon, welches Gericht die Bestellung vorgenommen hat.
Diese Einstufung bietet mehr Sicherheit in Bezug auf die Vergütungsstufe und verhindert spätere Herabstufungen. Wenn Sie mit Ihrer Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie den Antrag zurückziehen oder eine gerichtliche Überprüfung beim Oberlandesgericht beantragen. Nachträgliche Änderungen sind auf Ihren Antrag hin auch möglich, wenn sich Ihre persönlichen Voraussetzungen ändern, zum Beispiel durch den Abschluss eines Studiengangs.
Ein Problem in Betreuungssituationen ist der finanzielle Aspekt neben dem machtbasierten Verhältnis zwischen Betreuer:in und Betroffenen. Die Verbände kritisieren, dass der Wechsel von Stundenkontingenten zu einer Fallpauschale den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen honoriert. Gleichzeitig beklagen Betroffene intransparente Abrechnungen oder den Verkauf persönlicher Gegenstände unter Wert oder überhaupt. Hier sollte der Gesetzgeber schnell nachbessern, falls trotz der Fallpauschalen keine zufriedenstellende Situation entsteht. Allerdings bleibt dies wohl ein Wunschdenken, da die aktuelle Reform bereits vor über 30 Jahren, nämlich 1992, verabschiedet wurde.
Was den Willen der Betroffenen betrifft, bleibt die Situation kompliziert. Fachleute, NGOs und Betroffene kritisieren, dass auch mit dem neuen Gesetz nicht sichergestellt ist, ob bei allen Betreuungsmaßnahmen wirklich der Wille der Betroffenen im Vordergrund steht. Dies kann zum Beispiel dann zum Problem werden, wenn Betreuer:innen zu dem Schluss kommen, dass den Betroffenen Schaden droht, wenn ihrem Willen gefolgt wird – sei es, weil sie dringende medizinische Behandlungen ablehnen, zu Suchtmitteln greifen oder sich durch ihr Konsumverhalten in eine Notlage bringen. In diesem Bereich wird noch um den richtigen Weg gerungen. Grundsätzlich haben alle Klient:innen jederzeit die Möglichkeit, das Betreuungsverhältnis auf eigenen Wunsch beim Gericht zu beenden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reform des Betreuungsgesetzes an vielen Stellen ansetzt, die von allen Beteiligten als verbesserungswürdig angesehen werden. Dennoch zeigen sich schnell Schwachstellen in der Praxis. Es wäre wünschenswert, dass entsprechende Nachbesserungen zeitnah erfolgen, doch damit ist kaum zu rechnen.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen