Der Bedarf an qualifizierten Gutachter:innen und Sachverständigen in unserer Gesellschaft wächst kontinuierlich. Insbesondere im sozialen, pflegerischen und pädagogischen Bereich werden professionell ausgebildete Fachkräfte benötigt. Die Anzahl der gutachtlichen Stellungnahmen, die beispielsweise von Gerichten, Behörden und Psycholog:innen angefordert werden, steigt stetig an.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um als Gutachter:in oder Sachverständige tätig zu werden, wie beispielsweise als freie:r Gutachter:in, EU-zertifizierte:r Gutachter:in, anerkannte:r Gutachter:in der jeweiligen Kammern oder staatlich anerkannte:r Gutachter:in. Die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Finanzierung solcher Gutachten werden in der Regel durch Gesetze geregelt.
Gutachten und Stellungnahmen unterliegen hohen Anforderungen, da sie häufig von Gerichten, Leistungsträgern und Institutionen angefragt und finanziert werden. Dadurch wird auch ein gewisser Anspruch an die Rechtssicherheit der Gutachten deutlich. Zu den möglichen Auftraggebern zählen Krankenkassen, Wohlfahrtsverbände und Jugendämter.
Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsfeldern in der Sozialen Arbeit, in denen gutachtliche Stellungnahmen zu verschiedenen Fragestellungen verfasst werden.
Die Adressaten solcher Stellungnahmen sind in der Regel Gerichte oder Leistungsträger wie Krankenkassen oder Landeswohlfahrtsverbände. Neben den bekannten Bereichen der Jugendgerichtshilfe und der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung, beispielsweise zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs, sowie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und anderen Regelungsfällen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), werden gutachtliche Stellungnahmen zunehmend auch in anderen Verfahren angefordert. Ein Beispiel dafür sind die regelmäßig erstellten Stellungnahmen in Betreuungsverfahren durch die Betreuungsbehörden.
Ein konkretes Beispiel hierfür ist der § 163 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), der das Sachverständigengutachten regelt. Gemäß Absatz 1 kann das Gutachten von einem geeigneten Sachverständigen erstellt werden, der über eine qualifizierte Berufsqualifikation wie Psychologie, Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie, Medizin, Pädagogik oder Sozialpädagogik verfügt. Fachkräfte werden ausdrücklich als mögliche Sachverständige genannt, sofern sie über ausreichende diagnostische und analytische Kenntnisse durch anerkannte Zusatzqualifikationen verfügen.
Bisher wurde oft angenommen, dass nur Psycholog:innen und Psychiater:innen als Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren tätig sein können. Allerdings können nahezu alle Absolvent:innen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen im sozialen und pflegerischen Bereich als Gutachter:in arbeiten.
Gemäß § 163 FamFG sind auch Pädagog:innen und Sozialarbeiter:innen als Sachverständige zugelassen. Mitarbeitende der Jugendämter verbringen einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Erstellung von Gutachten, beispielsweise im Bereich der Jugendgerichtshilfe und der Sorgerechtsbestimmung, die Aspekte wie elterliche Personensorge, Vermögenssorge (§1626 Abs. 1 BGB) und gesetzliche Vertretungsbefugnisse (§ 1629 BGB) umfassen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, als Gutachter:in tätig zu werden, wie die Selbstständigkeit oder Teilselbstständigkeit, Werk- und Honorarverträge, Nebenbeschäftigung oder Anfragen im öffentlichen Dienst, insbesondere von Jugendämtern. Auch die freie Wirtschaft bietet Potenzial für solche Tätigkeiten.
Gutachten sind eine fachliche Beurteilung von Sachverhalten, die eine sachkundige Feststellung von Tatsachen und eine fachkundige Abklärung von Geschehensabläufen beinhalten, um Entscheidungen zu unterstützen. Gutachter:innen haben einen erheblichen Einfluss auf verschiedene Entscheidungen, insbesondere in gerichtlichen Verfahren, und die Ergebnisse können maßgebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben.
Um den gestiegenen Bedarf an professionellen Gutachten gerecht zu werden, sind wichtige Qualifikationsziele für Gutachter:innen die rechtssichere Erstellung und Präsentation von Gutachten in (öffentlichen) Verfahren, die kompetente Nutzung von Wissen und die fachliche Kompetenz im jeweiligen Fachgebiet.
Es ist von großer Bedeutung, dass Gutachten professionell erstellt werden, Konsequenzen kontrolliert werden und dass sie kompetent, rechtssicher, risikobewusst, systemisch, lösungsorientiert und aussagekräftig gestaltet sind. Als Sachverständige haben Gutachter:innen einen erheblichen Einfluss auf unterschiedlichste Entscheidungen und tragen somit eine große Verantwortung für die Betroffenen.
Das neue Betreuungsgesetz 2023 bringt eine erhöhte Selbstbestimmung für Klienten:innen und stellt gleichzeitig höhere Anforderungen an Berufsbetreuer:innen. Berufsbetreuer:innen werden oft dann eingesetzt, wenn Menschen aufgrund ihrer eigenen Einschätzung oder aus professioneller Sicht nicht mehr in der Lage sind, sich selbst vollständig zu versorgen, und niemand aus ihrem persönlichen Umfeld die Betreuung übernehmen kann oder möchte. Die Rechte und Möglichkeiten der Berufsbetreuer:innen zur Gewährleistung des Wohlergehens und der Erfüllung der Wünsche der Betroffenen werden durch ein Gesetzeswerk festgelegt. Das neu eingeführte Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz. Die Reform des Gesetzes war dringend erforderlich, und obwohl es nun endlich verabschiedet wurde, gibt es weiterhin Diskussionen darüber. Die Entscheidung über den Umfang einer Betreuung und die damit verbundenen Bereiche obliegt weiterhin dem Gericht. Für viele mag es surreal ...
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