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Das Bürgergeld ist da - 2023 - die zweite Stufe kommt zum 01.07.2023

Für manche ist die Einführung des Bürgergeldes ab 2023 eine überfällige Abkehr von Hartz IV, während andere von einem historischen Fehlern sprechen. Die Einführung erfolgt in zwei Phasen.

Ursprünglich war der Gedanke hinter dem Bürgergeld zweifellos positiv: Es sollte Hartz IV ersetzen und Empfänger nicht länger als Kunden, sondern als Bürger und Inhaber sozialer Rechte betrachten. Weniger Sanktionen und ein großzügigerer Umgang mit Vermögen sollten den Betroffenen mehr Vertrauen entgegenbringen, anstatt den Druck weiter zu erhöhen. Zudem wurden die Regelsätze angepasst.

Der Wirtschaftsdienst kritisiert in seiner Bewertung der Reform, dass bei der stufenweisen Einführung des Bürgergeldes zwar explizit auf die Situation in den Jobcentern Rücksicht genommen werden sollte, aber das Feedback aus der Praxis nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die Jobcenter bemängelten mehrheitlich, dass das Bürgergeld grundlegend von der Idee von "Fördern und Fordern" abweiche. Aus ihrer Erfahrung halten sie wirksame Sanktionen und angemessene Zumutbarkeitsregeln weiterhin für notwendig und kritisieren auch die Regelungen zum Schonvermögen, da dies das Konzept der Grundsicherung aushöhle.

Die Neuerungen im Überblick – Änderungen erfolgen in zwei Stufen

Bevor Bürgergeld-Beziehende Anspruch auf diese Leistung haben, müssen sie jedoch zuerst andere staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, wie beispielsweise Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Bafög und weitere. Außerdem muss das Bürgergeld beantragt werden und es ist wichtig zu betonen, dass es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt. Der Staat erwartet, dass Empfänger:innen des Bürgergeldes aktiv daran arbeiten, aus ihrer schwierigen finanziellen Lage herauszukommen.

Achtung: Im Entwurf der Änderungen gab es den Vorschlag Sanktionen seitens der Jobcenter zu verbieten – ein sogenanntes Sanktionsmoratorium. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, Sanktionen sind weiter ab dem ersten Tag möglich. 


1. Stufe – 01.01.2023

Seit Anfang Januar wurden die Bürgergeld-Regelsätze deutlich erhöht. Der monatliche Regelsatz für Singles beträgt nun 502 Euro, im Vergleich zu 449 Euro zuvor. Für Paare steigt der Regelsatz auf 902 Euro. Auch Kinder erhalten nun mehr Geld:

451 Euro für Partner:innen in einer ehelichen oder nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft

420 Euro für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren

348 Euro für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren

318 Euro für Kinder bis einschließlich 5 Jahre


Karenzzeit für Gespartes

Eine der Neuerungen betrifft die Einführung einer Karenzzeit, die es Bürgergeld-Haushalten ermöglicht, für eine gewisse Zeit finanzielle Unterstützung zu erhalten, ohne dass ihre Ersparnisse oder die Kosten ihrer aktuellen Wohnung berücksichtigt werden. Diese Maßnahme wurde aufgrund der Erfahrungen während der Corona-Pandemie eingeführt, als Hartz IV auch denjenigen Haushalten helfen sollte, die aufgrund staatlicher Eingriffe und Verbote in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren und für die andere Unterstützungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen.

Die Idee dahinter ist simpel: Die Bürgergeld-Haushalte sollen sich zunächst darauf konzentrieren können, schnell wieder ein eigenes Einkommen zu erzielen, ohne gezwungen zu sein, ihre Wohnung aufzugeben oder ihre Ersparnisse zu nutzen. Insbesondere in der aktuellen Situation sollen Haushalte mit hohen Energiekosten die Möglichkeit haben, vorübergehend auf Bürgergeld zurückzugreifen, um diese Rechnungen bezahlen zu können.

Altersvorsorge, Eigenheim und Gespartes bleiben erhalten

Das Bürgergeld lässt klassische Altersvorsorge in Versicherungsform unangetastet, da diese oft vor dem Ruhestand nicht verfügbar ist und schon zu Hartz-IV-Zeiten nicht aufgebraucht werden musste, um staatliche Hilfe zu erhalten. Zusätzlich wird Erspartes von bis zu 40.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 15.000 Euro für jedes weitere im ersten Jahr nicht angetastet. Auch nach dem ersten Jahr sind die Freigrenzen für das Schonvermögen auf 15.000 Euro pro Haushaltsmitglied erhöht worden. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung bleiben ohnehin unangetastet, solange die Wohnfläche nicht zu groß ist, da bis zu 130 Quadratmeter für vier Personen schon zu Hartz-IV-Zeiten erlaubt waren. Es kann jedoch später zu Einschränkungen bei der Kostenübernahme kommen.

Vermittlungsvorrang entfällt, Bildung hat Priorität 

In den letzten Jahren wurde von staatlichen Stellen erkannt, dass viele Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und aufgrund fehlender Qualifikationen nur schwer in den klassischen Arbeitsmarkt zu vermitteln sind.

Um diesem Problem entgegenzuwirken, soll nun der Aus- und Fortbildung eine höhere Priorität eingeräumt werden. Bereits ab sofort entfällt der sogenannte Vermittlungsvorrang, sodass Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger eine Aus- oder Fortbildung nicht mehr abbrechen müssen, um einen kurzfristigen Job anzunehmen, der sie aus dem Bürgergeldbezug führt.

Weitere Details auf einen Blick: 

Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten geprüft
Die Angemessenheit der Wohnung wird nach einer Karenzzeit von 12 Monaten überprüft. In der Zwischenzeit werden die tatsächlichen Wohnkosten übernommen. Allerdings werden die Heizkosten nur in angemessenem Umfang gewährt. 

Vermögen bis zu 40.000€ bleibt 12 Monate geschützt
In den ersten 12 Monaten bleibt ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. 

Nach 13 Monaten ist der Vermögensfreibetrag 15.000 €
Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum sind ebenfalls besser geschützt. 

Vermittlungsvorrang entfällt
Der sogenannte Vermittlungsvorrang, der die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit bedeutete, ist aufgehoben. Beim Bürgergeld stehen nun Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund. 

Sanktionen sind ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs möglich
Leistungskürzungen aufgrund von Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab Beginn des Leistungsbezugs möglich. 

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent, bei einer zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und in der letzten Stufe für drei Monate um 30 Prozent gemindert. 

Beschäftigungen auf dem 2. und 3. Arbeitsmarkt sind nicht mehr befristet
Der Soziale Arbeitsmarkt wird dauerhaft etabliert. 

Minderjährige, die zu Unrecht Grundsicherungsleistungen erhalten haben und diese zurückzahlen müssen, haften bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch, wenn sie ein Vermögen von mehr als 15.000 Euro besitzen. 

Ältere müssen nicht mehr nach 1 Jahr Leistungsbezug in Rente gehen
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nicht mehr gezwungen, vorzeitig die Altersrente in Anspruch zu nehmen. 

Ältere, die nicht in Rente gehen bleiben im Status Arbeitslos
Die Sonderregelung für ältere Menschen, die besagte, dass sie nach einem Jahr des Leistungsbezugs nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, ist aufgehoben. 

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Stattdessen wird einheitlich das Bürgergeld gewährt. Die Behörden haben jedoch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare entsprechend anzupassen.


2. Stufe – 01.07.2023 

Freibeträge und Hinzuverdienst werden verbessert - Erwachsene dürfen 30% ihres Verdienstes behalten, Schüler und Studierende bis zu 520€

Es wird eine Verbesserung der Freibeträge für Erwerbstätige geben, insbesondere für Beschäftigte mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro. Nun dürfen 30 Prozent ihres Einkommens (statt bisher 20 Prozent) behalten werden, was bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel bedeutet. 

Junge Menschen dürfen ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze behalten. Das gilt auch für eine dreimonatige Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien wird jedoch nicht berücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan ersetzt – Schlichtungsverfahren wird eingeführt

Die formale Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan ersetzt. Der Kooperationsplan wird gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden in verständlicher Sprache erarbeitet und enthält keinen Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Er wird bis Ende 2023 schrittweise die Eingliederungsvereinbarung ablösen. Falls Meinungsverschiedenheiten bei der Erarbeitung des Kooperationsplans auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren helfen.

Coaching und ganzheitliche Betreuung für Bürgergeldbezieher:innen

Als neues Angebot können Bürgergeld-Beziehende die ganzheitliche Betreuung/Coaching in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. 

Weiterbildungsprämie und verlängertes Arbeitslosengeld

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss erfolgreich absolviert, erhält eine Weiterbildungsprämie und ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Für andere wichtige Maßnahmen zur nachhaltigen Integration gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro. Bei Bedarf kann auch eine längere Förderung zur Nachholung eines Berufsabschlusses gewährt werden. Personen, die während einer beruflichen Weiterbildung Arbeitslosengeld erhalten, erhalten einen verbesserten Arbeitslosenversicherungsschutz durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung.

Personen, die Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse benötigen, können diese leichter nachholen.

Die Erreichbarkeitsanforderungen für Leistungsbeziehende werden an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst. 

Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet, und Erbschaften werden nicht als Einkommen, sondern als Vermögen betrachtet. 

Im Falle einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, da das Bürgergeld weitergezahlt wird.

Alle Fakten in Anlehnung an BMAS (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Hintergrundinfos-zum-Buergergeld/hintergrundinfos-zum-buergergeld.html) 


Wohngeld „Plus“ oder Bürgergeld – eine nicht ganz einfache Frage

Das neue Wohngeld Plus könnte für einige der Weg aus dem Bürgergeld werden. 

Mit der Reform des Wohngelds winkt zahlreichen Haushalten eine zusätzliche Finanzhilfe. Zu den bisher 600.000 Wohngeld-Haushalten sollen bis zu 1,4 Millionen weitere dazukommen. Das Wohngeld soll außerdem um durchschnittlich 190 Euro im Monat aufgestockt werden. Damit erhalten die berechtigten Haushalte im Schnitt rund 370 Euro monatlich. 

Wohngeld beantragen können alle Haushalte, die wenig Geld zur Verfügung haben, aber keine Sozialleistungen beziehen. 

Achtung: Mögliche Bürgergeld-Empfänger:innen sollten das Wohngeld nicht außer Acht lassen, das Wohngeld ist eine vorrangige Leistung und würde den Bezug von Bürgergeld ausschließen. 

Besonders Menschen, die mit dem Bürgergeld lediglich aufstocken, könnten mit dem Wohngeld künftig besser dran sein. Die neuen Regelungen beim „Wohngeld-Plus“, wie es die Regierung nennt, könnte Empfängern den Weg aus der Grundsicherung ebnen. 

Laut Expert:innen betrifft das etwa 380.000 Personen, die zusätzlich zum Gehalt Bürgergeld beziehen. 

Ob sie auf das Wohngeld wechseln sollte, lässt sich ganz einfach mit dem vorläufigen Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ermitteln. Betroffene müssen dann sogar die Leistung wechseln, da das Wohngeld zu den vorrangigen Leistungen zählt. Das ist in Paragraph 12 a des zweiten Sozialgesetzbuchs festgelegt. 

Ob man Wohngeld-berechtigt ist und wie viel man erhält, hängt maßgeblich vom Einkommen ab. Im Vergleich zum Bürgergeld gibt es beim Wohngeld auch keine Sanktionen und keine regelmäßigen Jobcenter-Termine, die Betroffene wahrnehmen müssen. 

Wer unsicher ist, ob er Anspruch auf das Wohngeld hat, kann sich auch einfach im zuständigen Jobcenter dazu beraten lassen. Die Mitarbeiter:innen sind laut den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sogar dazu verpflichtet. 

Wörtlich heißt es in der Weisung: Das Jobcenter hat die leistungsberechtigten Personen auf vorrangige Leistungen und die Verpflichtung, sie in Anspruch zu nehmen, hinzuweisen. Insoweit besteht eine gesteigerte Beratungspflicht. 

(Fachliche Weisungen § 12a SGB II, Hinweis auf vorrangige Leistungen)


Fazit

Besonders für Mitarbeitende im Sozialwesen stellt das Bürgergeld Herausforderung und Chance zugleich dar. Für eine kompetente Beratung ist es unerlässlich sich ein gewisses Basiswissen anzueignen und besonders die Schnittstelle zwischen Bürger- und Wohngeld für die Klient:innen transparent zu gestalten. 


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